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                                      Satzung und Jugendordnung

 

                                                         des

 

                                 R.C. Gut Freund 1910 e.V. Wuppertal
 

 

 

                                                  Hauptsatzung

 

§ 1          Name und Sitz:

Der im Jahre 1910 gegründete Club führt den Namen Rad - Club Gut Freund 1910 e.V. Wuppertal. Sitz und Gerichtsstand des Clubs sind Wuppertal. Die Anschrift ist immer die des amtierenden Geschäftsführers.

 

§ 2          Zweck des Clubs:

Die Tätigkeit ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig. Zweck ist die Beaufsichtigung, Pflege und   Förderung aller Zweige des Radsports. Der Club erkennt die Satzung, die Wettfahrbestimmung, die Jugendordnung sowie sonstige Bestimmungen des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. und des Stadtsportbundes Wuppertal e.V., deren Mitglied er ist, an. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Club ist nach demokratischen Grundsätzen in freien Wahlen entsprechend seinem Bestimmungszweck ohne politische und                 religiöse Bindungen aufgebaut.

 

§ 3          Aufnahme:

Mitglied des Clubs kann jede unbescholtene männl. und weibl. Person werden, welche keinem anderen Radsportverein angehört. Zur Aufnahme ist Versammlungsbeschluß erforderlich. Bei der Aufnahme von   Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Gründe zur Nichtaufnahme werden nicht bekanntgegeben.

               

                Der Club besteht aus:

                               a)   aktiven Mitgliedern

                               b)   passiven Mitgliedern

                               c)   Ehrenmitglieder

 

Aktive Mitglieder sind solche, die das Radfahren als Sport betreiben. Sie sind verpflichtet, dem Bund Deutscher Radfahrer beizutreten. Jedes aktive Mitglied ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (des Landessportbundes und des Bundes Deutscher Radfahrer) gegen Unfall und Haftpflicht versichert.

 

 Passive Mitglieder sind solche, die dem Club beitreten, um dessen Interessen zu fördern.

 

Ehrenmitglieder sind solche, die sich um den Club verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder auf einer Jahreshauptversammlung ernannt werden.

 

§ 4          Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder erhalten nach Zahlen eines einmaligen Eintrittsgeldes (Jahresbeitrag an den BDR mit Versicherung) und eines  Monatsbeitrages eine Mitgliedskarte und gegen Bezahlung das Clubabzeichen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme, der Monatsbeitrag ist im voraus zu entrichten. In ihm sind die Abgaben an den BDR enthalten. Dem Mitglied steht die Inanspruchnahme sämtlicher Clubeinrichtungen zu.

 

§ 5          Austritt:

Der Austritt aus dem Club steht jedem Mitglied frei. Die Austrittserklärung muß schriftlich an den Club gerichtet sein. Er kann nur zum Jahresende erfolgen. Rückerstattung gezahlter Beiträge findet nicht statt. Der Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Beiträge. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod oder Ausschluß aus dem Verein.

 

§ 6             Ausschluß:

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

                               a)      wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung,

                               b)      wegen eines schweren Verstoßes gegen die Satzung,

                               c)      wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

                               d)      wegen unehrenhafter Handlungen,

                               e)      wegen groben, unsportlichen Verhaltens.

 

Bei leichten Verstößen im Sinne der Buchstaben b) - e) kann das Mitglied vom Vorsitzenden oder dem zuständigen Fachwart nach Anhörung vom Sportbetrieb oder sonstigen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluß muß zeitlich begrenzt und angemessen sein. Auf einen Einspruch des Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

§ 7          Organe:

                Die Organe des Clubs sind:

                               a)      die Jahreshauptversammlung,

                               b)      der geschäftsführende Vorstand,

                               c)      der erweiterte Vorstand,

                               d)      der Jugendausschuß.

 

§ 8          Jahreshauptversammlung:

Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Sie findet jährlich im November statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden 14 Tage vorher durch Rundschreiben an alle Mitglieder einzuberufen.

                Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

                               a)      Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes,

                               b)      Beratung und Beschlußfassung über die eingereichten Anträge,

                               c)      vom geschäftsführenden Vorstand wird die Vertrauensfrage gestellt, Wahl des erweiterten Vorstandes,

                               d)      Festsetzung der Beiträge.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Im übrigen gilt für die Jahreshauptversammlung die besonders anhängende Geschäftsordnung.

 

§ 9          Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

                               a)      dem 1. Vorsitzenden,

                               b)      dem Geschäftsführer.

 

Dem erweiterten Vorstand gehören außer dem geschäftsführenden Vorstand an:

                               a)      der 2. Vorsitzende,

                               b)      der 1. Kassierer,

                               c)      der 2. Kassierer,

                               d)      die Fachwarte für Hallenradsport, Wandersport, Touristiksport, Rennsport und ihre Vertreter,

                               e)      der Sozialwart,

                                f)       der Pressewart,

                               g)      der Vorsitzende des Jugendausschußes und seine Vertreter.

 

Es ist unzulässig, mehrere Vorstandsämter in einer Person zu vereinigen. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie werden auf Widerruf gewählt. Sie haben jedoch alljährlich die Vertrauensfrage zu stellen und treten zurück, wenn ihnen das Vertrauen entzogen wird. Dieser Vorstand faßt alle seine Beschlüsse nur mit dem Gesamtvorstand. Sie vertreten den Club in allen Angelegenheiten, gerichtlich und außergerichtlich. Urkunden und Vollmachten, durch die der Club Dritten gegenüber verpflichtet wird, haben nur dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von beiden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Satzung, sowie in allen ihm zur Beschlußfassung vorgelegten Angelegenheiten, soweit sie in seinen Zuständigkeitsbereich gehören. Die Verwaltungsgeschäfte werden durch die Clubgeschäftsstelle und den Kassierer erledigt.

 

$ 10        Stimmrecht und Wählbarkeit:

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum 21. Lebensjahr an zu.

Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

$ 11        Jugendordnung:

Zweck des Vereins ist auch die Jugendpflege. Der Verein hat eine Jugendordnung. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendhauptversammlung. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereines verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Vorsitzender und Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

 

 

$ 12        Außerordentliche Mitgliederversammlungen:

Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dieses aus wichtigen Gründen für erforderlich hält. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat Rechte der Jahreshauptversammlung. Im übrigen gilt die besonders anhängende Geschäftsordnung.

 

$ 13        Auflösung des Clubs:

Der Club kann nur dann aufgelöst werden, wenn weniger als 7 Mitglieder vorhanden sind. Die Auflösung muß auf Grund einer vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Dieselbe hat auch über den noch vorhandenen Kassenstand, sowie sonstiges Clubeigentum zu verfügen. Sämtliches vorhandenes    Clubvermögen bleibt Eigentum des Clubs bis zur Auflösung. Es darf nach Auflösung nur für die Jugendertüchtigung verwendet werden und wird der Stadt Wuppertal übergeben, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Jugendertüchtigung des Radsports zu vergeben hat.

 

$ 14        Die Geschäftsordnung:

Die Geschäftsordnung für den Vorstand und die Jahreshauptversammlung hängt dieser Hauptsatzung an und ist ein Bestandteil derselben.

 

                                                Geschäftsordnung

 

$ 1          Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstandes und Kassierers:

Die Leitung der Clubabende, Vorstandssitzungen und Jahreshauptversammlungen obliegt dem 1. Vorsitzenden.

Er hat die Belange des Clubs mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes sowie § 9 der Hauptsatzung zu vertreten. In Abwesenheit des 1. Vorsitzenden tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Der Geschäftsführer hat von jeder Sitzung ein Protokoll anzulegen, welches von ihm und dem 1. Vorsitzenden gegengezeichnet wird. Er hat sämtliche anfallenden schriftlichen Arbeiten des Clubs zu erledigen, soweit es die Anweisungen des Vorsitzenden erlauben. 
Der Kassierer hat die Monatsbeiträge und Eintrittsgelder bei Veranstaltungen einzuziehen und alle aus der Clubkasse zu leistenden Zahlungen zu bewirken, soweit es die Anweisungen des Vorsitzenden erlauben. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen und zur Jahreshauptversammlung Rechnung abzulegen. Die Rechnung ist von mindestens 2 Kassenprüfern zu überprüfen und der Jahreshauptversammlung zur Richtigsprechung vorzulegen. Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

 

$ 2          Mitgliederversammlungen:

Mitgliederversammlungen finden mindestens 1 x im Monat statt. Vorstandssitzungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden im Bedarfsfall einberufen.

 

                Geschäftsordnung der Jahreshauptversammlung

 

$ 1          Leitung:

Die Leitung der Jahreshauptversammlung liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden, in Verhinderungsfall tritt an seiner Stelle der 2. Vorsitzende.

 

$ 2          Protokoll:

Vom Geschäftsführer ist ein Protokoll zu führen, welches von ihm und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet wird.

 

$ 3          Tagesordnung:

Die auf der Tagesordnung stehenden Punkte gelangen in der festgelegten Reihenfolge zur Verhandlung, die Jahreshauptversammlung ist jedoch berechtigt, durch Beschluß die Reihenfolge zu ändern, oder einzelne Punkte zu streichen oder hinzuzufügen.

 

§ 4          Anträge:

Anträge an die Jahreshauptversammlung sind bis zum Beginn derselben schriftlich einzureichen.

 

$ 5          Abstimmung:

Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der eingegangenen Anträge, vor jeder Abstimmung ist der jeweilige Antrag zu verlesen. Für die Befürwortung oder Ablehnung genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Satzungsänderungen können nur auf einer außerordentlichen                 Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

 $ 6          Wahlen:

Für die Wahl in den geschäftsführenden Vorstand muß das zu wählende Mitglied mindestens 21 Jahre, für den erweiterten Vorstand mindestens 16 Jahre alt sein. Bei einem Vorschlag wird die Wahl durch Handzeichen durchgeführt, gehen mehrere Vorschläge ein, erfolgt eine geheime Wahl durch Stimmzettel. Für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

 

Die Satzung wurde von der außerordentlichen einberufenen Mitgliederversammlung am 05.05.1981 im Clublokal Mirker Bahnhof, Wuppertal-Elberfeld, Mirker Str., einstimmig genehmigt.

 

                                                 Jugendordnung

 

§ 1          Name und Mitgliedschaft:

Mitglieder der Jugendabteilung des R.C.Gut Freund 1910 e.V. Wuppertal sind alle weibl. und männl. Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

 

§ 2          Aufgaben:

Die Radsportjugend des R.C. Gut Freund 1910 führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Radsportjugend des der R.C. Gut Freund 1910 sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:

                               a)      Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit, 

                               b)      Pflege der sportlichen Bestätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,

                               c)      Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht im gesellschaftliche Zusammenhänge, 

                               d)      Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung,

                               e)      Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen, 

                                f)       Pflege der internationalen Verständigung.

 

$ 3          Organe:

Organe der Jugend des R.C.Gut Freund 1910 e.V. Wuppertal sind:

                               a)      die Vereinsjugendhauptversammlung (VJH)

                               b)      der Vereinsjugendausschuß (VJA)

 

$ 4          Vereinsjugendhauptversammlung (VJH):

                               a)      Die VJHen sind ordentliche und außerordentliche.

                                                      Sie sind oberstes Organ der Jugend des R.C.Gut Freund 1910, sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

                               b)      Aufgaben der VJH sind:

                                        1.   Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses, 

                                        2.   Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der VJA,

                                        3.   Beratung der Jahresabrechung und Verabschiedung des Haushaltplanes,

                                        4.   Entlastung des Vereinsjugendausschusses,

                                        5.   Wahl des VJA,

                                        6.   Wahl der Delegierten auf Bezirks- und Stadtebene, zu Jugendtagungen, zu denen der Verein Delegationsrecht hat,

                                        7.   Beschlußfassung über vorliegende Anträge. 

                               c)      Die ordentliche VJH findet jährlich statt. Sie wird 14 Tage vorher durch Rundscheiben, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, vom VJA einberufen. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugendabteilung oder eines mit 50% der Stimmen gefaßten Beschlusses des VJA´s muß eine außerordentliche VJH innerhalb von 3 Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.

                               d)      Die Vereinsjugendhauptversammlung wird beschlußfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

                               e)      Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

                                f)       Die Mitglieder der Jugendabteilung sowie die Mitglieder des VJA haben je eine nicht übertragbare Stimme.

 

§ 5          Vereinsjugendausschuß (VJA):

                               a)      Der VJA besteht aus:

                                        1.   dem Vorsitzenden (Jugendwart) und seiner Stellvertreterin (Mädchenvertreterin)  bzw. der Vorsitzenden (Jugendwartin) und ihrem Stellvertreter (Jugendvertreter),

                                        2.   zwei Jugendvertreter (ein weiblicher, ein männlicher), die zur Zeit der Wahl noch Jugendlich sind,

                                        3.   dem ersten Kassenwart des Vereins.

                               b)      Der Vorsitzende des VJA vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Vorsitzende(r) und Stellvertreter(in) sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

                               c)      Die Mitglieder des VJA mit Ausnahme des Kassenwartes werden von der VJH für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des VJA im Amt. Die Wahl des Kassenwartes ist Aufgabe der allgemeinen Vereinsjahreshauptversammlung.

                               d)      In der VJA ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

                               e)      Der VJA erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der VJH. Der VJA ist für seine Beschlüsse der VJH und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

                               f)       Die Sitzung des VJA finden nach Bedarf statt und sind vom Vorsitzenden  (Jugendwart)  einzuberufen. 

                               g)      Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

                               h)      Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der VJA Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der VJA.

 

$ 6          Wettkampfordnung:
Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Wettfahrbestimmungen des Bundes Deutscher Radfahrer.

 

$ 7          Jugendordnungsänderungen:

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen VJH oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen VJH beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

                Anmerkung:

 

Die Absätze b), e) und g) des $ 5 sind Bestandteil der Hauptsatzung des R.C.Gut Freund 1910 e.V. Wuppertal.